Ballzulassung für die Spielsaison 2023/2024 ab 1.7.2023
Für obige Zulassungsperiode sind folgende Federbälle /Balltypen lt. Zulassungsklassen zugelassen. Die Reihung der Balltypen erfolgt alphabetisch.

Klasse A Klasse B Klasse C
BABOLAT 1+/1 BABOLAT 2 BABOLAT Nylon Tournament
VICTOR Gold Champion/Champion No.1 VICTOR Maxima / FZ FORZA Hybrid -
YONEX AS 50/AS 40/AS 30 YONEX AS 20/AS 10 YONEX Mavis 350
Auszug aus der ÖBV SPIELORDNUNG § 01
(4) Alle Wettspiele, die der ÖBV veranstaltet, dürfen nur mit Federbällen durchgeführt werden, die zu Saisonbeginn (spätestens zum 1.7.d.J.) zugelassen und veröffentlicht wurden. Die Zulassung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

Treffen verschiedene Ballsorten der zugelassenen Federbälle beim Spiel aufeinander, so können sich die Spieler grundsätzlich selbst einigen, welche Ballsorte verwendet wird. Tritt keine Einigung ein, so entscheidet das Los.

Der Veranstalter und Ausrichter sind verpflichtet, die Einhaltung der Ballzulassung zu kontrollieren und durchzusetzen.

Die jeweiligen Zulassungsklassen sind in ANLAGE V SpO / Veranstaltungsbestimmungen, Abschnitt 1, § 05 geregelt.
Auszug aus der ANLAGE V SpO / VERANSTALTUNGSBESTIMMUNG - Abschnitt 1 / § 05
(1) Zulassungsklassen
a) ÖBV - Veranstaltungen

Natur-Federbälle:

Zulassungsklasse A:
   - ÖSTM / ÖM (U17/U19, U22, alle SK) / ÖMM (U17/U19)
   - ÖBV Masters, Elite-Ranglistenturniere, Jugend

Zulassungsklasse B:
   - ÖM / ÖMM (U11/U13/U15)
   - Ranglistenturniere Schüler U11, U13, U15
   - Ranglistenturniere Advanced, C, D, E, F

Kunststoff-Federbälle:

Zulassungsklasse C:
   - sonstige Veranstaltungen
b) Landesverbände können für ihre LV-Veranstaltungen die Zulassungsklassen selbst festlegen. Es dürfen ausschließlich ÖBV zugelassene Bälle verwendet werden.
2) Kontrollen und Strafen
a) Die Kontrollpflicht des Ausrichters ist in der Spielordnung § 01, Abs.(4) geregelt
b) Die Kontrollpflicht kann als "ausreichend wahrgenommen" angesehen werden, wenn
   - beim Turnierbeginn auf die Verwendung der zugelassenen Bälle und die Folgen einer Missachtung deutlich
     hingewiesen wird,
   - während des Turniers stichprobenweise Kontrollen auf den Spielfelder durchgeführt werden,
   - zugelassene Bälle zum Verkauf aufliegen.
c) Der ÖBV kann darüber hinaus unangekündigt durch einen vom Wettkampfausschuss beauftragten Beobachter eigene Kontrollen durchführen. Wird dabei festgestellt, dass die Kontrollpflicht durch den Ausrichter nicht ausreichend wahrgenommen wird, so ist der Ausrichter zu verwarnen. Wurden jedoch bei mangelnder Kontrollpflicht bereits nicht zugelassene Bälle verwendet, so ist dem Ausrichter durch den ÖBV eine Strafe lt. FO (ANLAGE I – BEITRÄGE und GEBÜHREN, Abschnitt 3 / 3.2 Sonstige Strafgebühren) auszusprechen.
d) Wird bei Erfüllung der Kontrollpflicht festgestellt, dass nicht zugelassene Bälle verwendet wurden oder werden und liegt keine "grobe Täuschung" vor, so sind die betroffenen SpielerInnen zu verwarnen und im Wiederholungsfalle vom Turnier auszuschließen. Durch den ÖBV ist eine Strafe lt. FO (ANLAGE I – BEITRÄGE und GEBÜHREN, Abschnitt 3 / 3.2 Sonstige Strafgebühren) auszusprechen.
e) "Grobe Täuschung"
Eine "grobe Täuschung" liegt vor, wenn nicht zugelassene Bälle so verändert werden, dass sie von zugelassenen Bällen nur schwer zu unterscheiden sind. (z.Bsp.: Austausch von Klebeetiketten, besonderen Markenkennzeichen und / oder der Verpackung, etc.) Kann dies durch den Ausrichter oder den ÖBV Beobachter in geeigneter Form (Zeugen, eigene Beobachtung, etc.) nachgewiesen werden, so ist der / die SpielerInnen sofort vom Turnier auszuschließen und dem ÖBV schriftlich anzuzeigen. Durch den ÖBV ist eine Strafe lt. FO (ANLAGE I – BEITRÄGE und GEBÜHREN, Abschnitt 3 / 3.2 Sonstige Strafgebühren) auszusprechen.
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